Einige Bemerkungen zum Familiennamen der Frauen und Kinder im 19. Jahrhundert

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Die Frage des Familiennamens eines Kindes, einer geschiedenen oder verwitweten Ehegattin ist in Kreisen von Familienforschern immer wieder Thema, weshalb in diesem Beitrag die rechtliche Situation ab Einführung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) 1811 näher kurz beleuchtet werden soll.

Die Namen der Kinder

Als Familiennamen (Zunamen) führen eheliche Kinder den Namen des Vaters, uneheliche Kinder jenen der Mutter.

Uneheliche Kinder sind „von den Rechten der Familie und der Verwandtschaft ausgeschlossen; sie haben weder auf den Familiennamen des Vaters, noch auf den Adel, das Wappen und andere Vorzüge der Eltern Anspruch; sie führen den Geschlechtsnamen der Mutter.“ (ABGB § 165)[i]

In den Matriken war der Zuname des Kindes in der Rubrik des Täuflings nicht einzutragen, da er aus der Rubrik des Vaters bzw. der Mutter zu entnehmen war.[ii] In Ausnahmefällen war dies jedoch dennoch zielführend:

  •  Beim Kind einer Witwe, das noch vor dem zehnten Monat nach dem Tod des Mannes geboren wurde, war der Zunamen des Vaters mit dem Vermerk postumus bzw. postume zu vermerken. Der Tod des Vaters war in der Anmerkungsspalte anzuführen.
  • Bei Kindern, die ab dem zehnten Monat nach dem Tod des Mannes geboren wurden, erhielt das Kind den Ledigennamen der Mutter. Ebenfalls erhielten Kinder, deren Eltern geschieden worden waren und deren Geburt ab dem zehnten Monat erfolgt ist, den Namen der Mutter, den sie vor der Verehelichung trug.

Kinder, die im siebenten Monat nach geschlossener Ehe oder im zehnten Monat nach dem Tode des Mannes oder nach gänzlicher Auflösung des ehelichen Bandes von der Gattin geboren wurden, galten nicht als ehelich.[iii] Die rechtliche Vermutung der Unehelichkeit der Geburt vor Ablauf von sechs Monaten ab der Eheschließung tritt aber erst dann ein, wenn der Mann, dem die Schwangerschaft nicht bekannt war, längstens innerhalb von drei Monaten nach erhaltener Nachricht von der Geburt die Vaterschaft gerichtlich widerspricht (§ 158 ABGB).

Bereits 1770 war von Maria Theresia angeordnet worden, „daß fürohin die Vormerkungen des Vaters bey unehelichen Kindern in den Taufbüchern, es sey auf Angeben der Kindsmutter, oder auf Veranleitung des gemeinen Rufs, oder eines sonstigen noch so viel Grund zu haben scheinenden Verdachts durchaus abgestellet und verboten seyn sollen“. Ausgenommen war jener Fall, in dem der Kindesvater die Eintragung selbst verlangte.[iv]

Uneheliche Kinder konnten den Familiennamen des außerehelichen Vaters vorbehaltlich der Zustimmung der politischen Behörde dann tragen, wenn bei oder nach der Taufe die Vaterschaftserklärung ins Taufbuch eingetragen wurde.[v]

Schreibweise von Familiennamen

Wie hier zu sehen ist, konnten manche Taufpaten ihren Namen nicht schreiben. Sie machten stattdessen ein Handzeichen (+++). (Taufbuch Eggendorf am Walde Tom C, fol. 7, Mai 1840)

Der Schreibweise des Familiennamens war besonders wichtig, um Verwechslungen von Personen zu vermeiden. Deshalb war auf diese besonders zu achten. Wenn Zweifel über die Schreibweise eines Familiennamens bestanden, so waren die Pfarrprotokolle und die beigebrachten Dokumente einzusehen. Nach der Verordnung der niederösterreichischen Regierung vom 14. August 1772 sollte von den Parteien verlangt werden, dass sie selbst auf einem Zettel den Namen richtig geschrieben vorlegen.[vi]

Zwecks Vermeidung von Verwechslungen des Taufnamens mit dem Familiennamen, war der Familienname in lateinischen Buchstaben zu schreiben. Auch die Schreibweise der Familiennamen durfte nicht verändert werden, z.B. deutsche Namen tschechisiert und tschechische eingedeutscht werden.

Auch im Erlass der k.k. Statthalterei in Prag vom 7. Mai 1886, Z. 94.195 [vii] wurde diesem Aspekt der wilkürlichen Namensänderung Rechnung getragen. Argumentiert wurde, dass durch eine derartige Vorgangsweise nicht nur Personen in zivilrechtlicher Beziehung hinsichtlich ihrer Rechte und Ansprüche geschädigt werden können, sondern auch die Evidenzhaltung der Wehrpflichtigen erschwert werde:

„ Mit Rücksicht hierauf und um den Matrikenbüchern, dann den die bezüglichen Eintragungen beurkundenden Matrikenscheinen die ihnen als öffentliche Bücher, beziehungsweise Beweiskraft habende Urkunden unerlässliche Verlässlichkeit zu wahren, finde ich mich bestimmt, den Herrn k.k. Bezirkshauptmann anzuweisen, den unterstehenden Matrikenführern eindringlichst nahe zu legen, dass bei allen Matriken-Eintragungen und Ausfertigungen der Matrikenscheine unter allen Umständen die ursprüngliche Schreibweise der Familiennamen bei sonstiger Strafamtshandlung gegen den Dawiderhandelnden genau einzuhalten ist.“[viii]

Namensänderungen

Hinsichtlich der Änderung des Familiennamens wurde mit Hofkanzleidekret vom 5. Juni 1826, Z. 16.255 geregelt, dass eine Änderung des Geschlechtsnamens beim Übertritt zur christlichen Religion immer, sonst aber nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zugestanden werde. Für die Namensänderung adeliger Personen war die allerhöchste Ermächtigung, die 1848 an das Ministerium des Innern delegiert wurde[ix], für jene der nicht adeligen Personen ab 1866 jene der Landesstelle einzuholen.[x] Zur Änderung des Namens eines minderjährigen unehelichen Kindes war die Zustimmung der Mutter nicht erforderlich.[xi]

Die Änderung des Familiennamens eines unehelichen Kindes nach dem Namen seines Vaters wurde aufgrund des Hofkanzleidekretes vom 5. Juni 1826, Z. 16.255 von der politischen Behörde nur aufgrund der bei oder nach der Taufe eingetragenen Vaterschaftserklärung unter Beibringung des Taufscheines, der die Vaterschaftserklärung ausweist, bewilligt. Die Einwilligung des Vormunds und der Vormundschaftsbehörde war Voraussetzung. Durch diese Namensänderung war jedoch die Rechtswirkung der ehelichen Geburt oder der Adoptierung nicht verbunden.

Die Änderung eines Vornamens oder die Hinzufügung eines weiteren Vornamens waren unzulässig.[xii]

Die Annahme an Kindesstatt[xiii] und die Ehe[xiv] hatten nach dem ABGB die Änderung des Familiennamens zur gesetzlichen Folge.

Bei einer Auflösung der Ehe trat keine Änderung des Familiennamens der Frau ein, die Frau hatte weder das Recht, noch die Pflicht den Namen ihres früheren Gatten abzulegen.[xv] Diese Fälle – Tod des Ehegatten bzw. Trennung der Ehe bei Nichtkatholiken – sind zu unterscheiden von jenen Fällen, in denen die Ehe ungültig erklärt wurde. In diesem Fall hatte die Frau wieder ihren Mädchennamen zu tragen.

 

[i] Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die deutschen Erbländer – der oesterreichischen Monarchie – I.Theil, 1811, § 165, Seite 65, online auf http://www.literature.at/viewer.alo?objid=11585&viewmode=fullscreen&scale=3.33&rotate=&page=85 (zuletzt abgefragt 4.12.2020)

[ii] Seidl, Carl; Matrikenführung nach den in Österreich geltenden kirchlichen und staatlichen Gesetzen und Verordnungen, Handbuch für Matriken- und Eheangelegenheiten, Wien 1897, S. 53

[iii] § 138 ABGB 1811, weitere Bestimmungen dazu enthalten die §§ 156 ff.

[iv] Österreichische Nationalbibliothek, ALEX Historische Rechts-und Gesetzestexte online,Sammlung der k.k. Landesfürstlichen Verordnungen in Publico-Ecclesiasticis, Teil 1, Folio 19, http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=vpe&datum=1767&page=31&size=45 (zuletzt abgefragt 4.12.2020)

[v] Seidl, Carl; Matrikenführung nach den in Österreich geltenden kirchlichen und staatlichen Gesetzen und Verordnungen, Handbuch für Matriken- und Eheangelegenheiten, Wien 1897, S. 53

[vi] ebd., S. 13

[vii] Erlass der k.k. Statthalterei in Prag vom 7. Mai 1886, Z. 94.195, abgedruckt im Wiener Diöcesanblatt 1886, Nr. 12, S. 143, http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=wrd&datum=1886&page=166&size=45 (5.12.2020)

[viii] ebd.

[ix] Kaiserl. Verordnung vom 20. Dec. 1848, R.G.Bl. Nr. 39

[x] A.h. Entschließung v. 12. März 1866, St. M. Vdg. vom 18. März 1866, Z. 1452, zitiert in Seidl, S. 28 f.

[xi] Erlass des Ministeriums des Innern v. 27. Juli 1869, Z. 9734, zitiert in Seidl, S. 28 f.

[xii] . Seidl, Carl; Matrikenführung nach den in Österreich geltenden kirchlichen und staatlichen Gesetzen und Verordnungen, Handbuch für Matriken- und Eheangelegenheiten, Wien 1897, S. 29 f.

[xiii] Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die deutschen Erbländer – der oesterreichischen Monarchie – I.Theil, 1811, §§ 182 und 184.

[xiv] ebd. § 92.

[xv] Entscheidung des Min. des Innern, Nr. 26, zitiert in Seidl, S. 31.

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