Statuten

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Statuten des Vereins

Österreichische Gesellschaft für Familien- und regionalgeschichtliche Forschung (ÖFR)“

ZVR-Zahl 1250545833

 

Bei den in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Familien- und regionalgeschichtliche Forschung (ÖFR)“
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

 

2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt

2.1 Förderung der Ahnenforschung, der Familienforschung und der regionalgeschichtlichen Forschung

2.2 Maßnahmen zur fachlichen Förderung hinsichtlich Ahnenforschung, Familien- und regionalgeschichtliche Forschung

2.3 Maßnahmen zur Verankerung der Familien- und regionalgeschichtlichen Forschung in der Öffentlichkeit

2.4 Einrichtung von Archiven und virtuellen Archiven, Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln für die Forschung in den angeführten Bereichen

2.5 Forschung und Beteiligung an Forschungsprojekten

2.6 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.7 Er ist ausschließlich gemeinnützig tätig.

3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:

2.1 Information der Öffentlichkeit und der Vereinsmitglieder über Ahnen-, Familien- und regionalgeschichtliche Forschung

2.2. Austausch von Ideen und Anregungen zur Weiterentwicklung der Forschungsmöglichkeiten

2.3. Förderung des Austauschs und Kontakts zwischen Mitgliedern und relevanten Institutionen, insbesondere Archiven, Bibliotheken, Museen und Vereinen mit ähnlichen Zielen.

2.4. Veranstaltungen verschiedener Art für die Vereinsmitglieder und die interessierte Öffentlichkeit (Vorträge, Präsentationen, Diskussionen, Tagungen, Workshops, Exkursionen, Ausstellungen, Messen, Exkursionen, Reisen)

2.5. Förderung von Vereinen, Organisationen und Privatpersonen, die bereit sind, den Verein materiell bzw. ideell zu unterstützen

2.6. Herausgabe von Publikationen, Einrichtung einer Webseite und sonstiger elektronischer Medien

2.7. Herstellung des Kontakts und des Austauschs zwischen Experten und Laien und Förderung dieses Austausches

2.8. Einsatz für den freien Zugang zu Archivgut unter anderem im Internet.

2.9 Einrichtung einer analogen und/oder digitalen Bibliothek bzw. eines digitalen Archivs

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

3.1. Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren

3.2. Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

3.3. Erlöse für Leistungen des Vereins, Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren, Herausgabe von Publikationen

3.4. Erträge aus dem Vereinsvermögen

3.5. Subventionen, Förderungen und Kostenbeiträge öffentlicher Institutionen.

3.6 Erträge aus notwendigen Hilfsbetrieben

4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:

4.1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

4.2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Außerordentliche Mitglieder haben kein passives Wahlrecht.

4.3. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Leistung eines Mitgliedsbeitrags und einer Beitrittsgebühr befreit werden und haben kein passives Wahlrecht.

4.4. Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr werden durch den Vorstand festgelegt und durch die Generalversammlung bestätigt. Sie können für bestimmte Gruppen von Mitgliedern abgestuft festgelegt werden.

5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  4. Ehrenmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgebend. Erfolgt die Willenserklärung verspätet, so ist sie erst zum nächstmöglichen Austrittstermin wirksam.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen schwerwiegender Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gerichtlich strafbaren Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung beschlossen werden.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu, das passive Wahlrecht nur den ordentlichen Mitgliedern. Juristische Personen werden durch eine bevollmächtigte physische Person vertreten, die eine Stimme hat. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  4. Auf Verlangen ist jedem Vereinsmitglied vom Vorstand eine Ausfertigung der Statuten auszufolgen. Die Statuten sind den Vereinsmitgliedern auch über die Homepage zugänglich zu machen.
  5. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  7. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  8. Schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen in der Regel per Mail.

8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
  2. der Vorstand (§§ 11 bis 13)
  3. die Rechnungsprüfer (§ 14)
  4. das Schiedsgericht (§ 15)
  5. das Kuratorium (§ 16)

9 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes

Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle drei Jahre statt.

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  2. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  3. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  4. Verlangen der Rechnungsprüfer,
  5. Beschluss der / eines Rechnungsprüfer/s (§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  6. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
  7. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Wahlvorschläge für den Vorstand bedürfen sofern sie nicht vom Vorstand eingebracht werden der Unterstützung von 10 % der Mitglieder. Sie sind ebenfalls mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  8. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  9. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  10. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  11. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der an Jahren älteste, anwesende Vizepräsident. Wenn auch alle Vizepräsidenten verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzende kann den Vorsitz jederzeit und ohne Angabe von Gründen an ein anderes von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied abgeben. Wurde eine Generalversammlung von den Rechnungsprüfern initiiert, führt einer derselben zu Beginn den Vorsitz.

10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  6. Entlastung des Vorstands;
  7. Genehmigung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes; eine Staffelung nach festzusetzenden Kriterien ist möglich;
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, bis zu drei Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Kassier und einer von der Generalversammlung bestimmten Anzahl an Referenten mit einem jeweils konkreten Aufgabenbereich.

Weiters können für den Generalsekretär, den Kassier, den Schriftführer oder festgelegte Referenten Stellvertreter gewählt werden. Der Vorstand kann darüber hinaus beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern Nachfolger kooptieren. Weiters können jederzeit vom Vorstand weitere Mitglieder ohne Stimmrecht kooptiert werden.

Alle Vorstandsmitglieder agieren ehrenamtlich, nur der Generalsekretär kann bei entsprechender Notwendigkeit auch angestellt ausgeübt werden. Ansonsten ist ein Kostenersatz an Vorstandsmitglieder möglich.

  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unabsehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zwecks Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  3. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, so darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Die Einberufung kann auch in Absprache mit dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten durch den Generalsekretär erfolgen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Der Vorsitzende kann den Vorsitz jederzeit und ohne Angabe von Gründen an ein anderes von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied abgeben.
  7. Dringliche Vorstandsbeschlüsse in einzelnen Angelegenheiten können in Form eines schriftlichen (Mail) Umlaufbeschlusses gefasst werden.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung einzelner Mitglieder tritt sofort, die Enthebung des gesamten Vorstandes tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  11. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern an einen Ausschuss aus dem Präsidenten, dem Generalsekretär und dem Kassier bzw. deren Stellvertretern delegieren.

12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind sowie jene, die nach dem Vereinsgesetz 2002 dem Leitungsorgan obliegen.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens; Vereinnahmen und Verausgaben aller laufenden Geldgeschäfte
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  8. Sämtliche sonstigen Geschäftsführungsangelegenheiten, insbesondere die Festlegung einer Geschäftsordnung.
  9. Darüber hinaus sind sämtliche Vorstandsmitglieder verpflichtet, die im Vereinszweck definierten Vorhaben und Zielsetzungen aktiv zu fördern und nach Kräften zu unterstützen.

13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte gemäß der jeweils gültigen Geschäftsordnung.
  2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche rechtsverbindliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten oder des Generalsekretärs, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers nach vorheriger nachweislicher Genehmigung durch Präsident oder Generalsekretär. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der Präsident beauftragt ein Mitglied des Vorstandes mit der Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands, der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

14 Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer auszuwählen und zu bestellen. Rechnungsprüfer müssen natürliche Personen sein und sind nicht zu einer Mitgliedschaft verpflichtet. Sie müssen aber unabhängig und unbefangen sein.
  2. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt des Vorstands sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 9, 10 und 11).
  3. Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere:
  4. a) die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  5. b) die unverzügliche Übermittlung des Prüfungsberichts an den Vorstand sowie die Mitwirkung am Bericht des Vorstands an die Generalversammlung.
  6. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

15 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16 Kuratorium

  1. Zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen steht dem Vorstand ein Kuratorium zur Verfügung.
  2. Die Aufnahme von Kuratoriumsmitgliedern erfolgt durch einfachen Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist nicht an eine Mitgliedschaft im Verein gebunden. Die Funktionsdauer des Kuratoriums endet drei Wochen nach Neuwahl des Vorstandes, sofern nicht eine Verlängerung der Mitgliedschaft vom neu gewählten Vorstand beschlossen wird. Die Mitglieder des Kuratoriums sind nicht Mitglieder des Vorstands.
  3. Versammlungen des Kuratoriums finden nach Bedarf statt und werden vom Präsidenten einberufen.

17 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Sollte kein Empfänger für das verbleibende Vereinsvermögen beschlossen werden, so fällt das Vermögen dem Archiv der Erzdiözese Wien zu.

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