Unehelich, legitimiert, adoptiert oder bei Pflegeeltern im 19. Jahrhundert – 180. ÖFR-Online-Genealogiestammtisch

Bild Ferdinand Georg Waldmüller - Adoption

„Das Rechtsverhältniß zwischen Aeltern und Kindern ist verschieden, je nachdem es aus einem ehelichen oder unehelichen Beyschlafe, oder durch Annahme an Kindesstatt oder Uebernahme in die Pflege entstanden ist.“[1] Vor allem im 17. Jahrhundert sind in den Matriken immer wieder Begriffe wie Bankert, Bastard, Hurenkind, spurius, natürliches oder illegitimes Kind…

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