Immer wieder begegnen wir als Familienforscher alten Maß- und Gewichtseinheiten. Eine gravierende Änderung kam für unsere Vorfahren mit der Umstellung auf das metrische Maßsystem zu.
Die alten Maßeinheiten lagen in Form von Maß-Prototype (sic!) vor. Für die neuen Maßeinheiten gab es ebenfalls derartige Normale. Die Umrechnungswerte wurden durch Vergleichsmessung der alten mit den neuen Normalen bestimmt.
In der Maß- und Gewichtsordnung vom 23. Juli 1871 wurde festgelegt, dass die Grundlage des gesetzlichen Maßes und Gewichtes das Meter ist. Die Unterteilungen der Maß- und Gewichtseinheiten sowie deren Vielfache wurde erstmals nach dem dekadischen System festgelegt. „Decimeter“, „Centimeter“, Millimeter und Kilometer sind uns gebräuchliche Begriffe, aber was ist ein Myriameter? Auch das wurde in der neuen Regelung festgelegt: Ein Myriameter entsprach zehn Kilometern. Als neue Flächenmaße wurden neben dem Quadratmeter das Ar (100 m²) und Hektar (100 Ar) definiert.
Wenn die Beteiligten damit einverstanden waren, konnten die neu festgelegten Maße und Gewichte ab 1. Jänner 1873 verwendet werden, vom 1. Jänner 1876 an waren sie jedoch im öffentlichen Verkehr jedenfalls anzuwenden. Hinsichtlich der neuen Maße betreffend die Bemessung der Grundstücke (Grundstücksflächen) wurde die Regierung ermächtigt die Einführung nach Bedarf zu prolongieren.
Die Anwendung nicht gesetzlicher Maße und Gewichte und Messapparate wurde unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung mit einer Geldstrafe von 5 bis 100 fl (Gulden) und dem Verfall der Maße und Gewichte geahndet. Die Strafen kamen der Gemeindearmenkasse des Ortes zu, in dem die Übertretung begangen wurde.
Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehr, durften „nur gehörig geaichte und gestämpelte Maße, Gewichte und Waagen angewendet werden.“ Die „Aichung“ und Stempelung der Maße, Gewichte und Apparate (Zimentierung) erfolgte durch hierzu bestellte öffentliche Eichämter.
„Die in Fässern zum Verkaufe kommenden Weine, Biere und Spritte dürfen dem Käufer nur in solchen Fässern, auf welchen die den Rauminhalt bildende Zahl der Liter durch vorschriftsmäßige Stämpelung beglaubigt ist, überliefert werden.“ Eine Ausnahme dazu gab es für außerösterreichische Weine, Biere etc., die in den Originalgebinden weiter verkauft wurden.
Zur Umrechnung der alten in die neuen Maßeinheiten wurden die Umrechnungsfaktoren bestimmt. In der folgenden Zusammenstellung wurden noch einige weitere mit einem * gekennzeichnete Maßeinheiten aufgenommen, die nicht im Gesetz angeführt wurden, aber vielseits nach diesen immer wieder Interesse besteht:
Längenmaße:
1 Meter = 0, 5272916 Wiener Klafter
1 -“- = 3 Fuß 1 Zoll 11 530/1000 Linien
1 -“- = 1,286077 Ellen
1 Kilometer = 0,131823 österr. Meilen (Postmeilen)
1 Myriameter = 1,318229 österr. Meilen (Postmeilen)
1 Centimeter = 0,094912 Faust
1 Wiener Klafter = 1,896484 Meter
1 Fuß = 0,3160807 Meter
1 Elle = 0,777558 Meter
1 Österr. (Post-) Meile= 7,585936 Kilometern
1 Österr. (Post-) Meile= 0,7585936 Myriameter
1 Faust (Pferdemaß) = 10,53602 Centimeter
1 Wr. Zoll* = 26,3401 Millimeter
1 Wr. Linie* = 2,19500 Millimeter
1 Wr. Punkt* = 0,182917 Millimeter
Flächenmaße
(Der Wortbestandteil „Quadrat“ z.B. im Wort Quadratklafter wurde durch ein Quadrat symbolisiert. Hier wurde jedoch das Wort ausgeschrieben.):
1 Quadratmeter = 0,278036 Quadratklafter
1 Quadratmeter = 10,00931Quadratfuß
1 Ar = 27,80364 Quadratklafter
1 Hektar = 1,737727 österr. Joch
1 Quadrat-Myriameter = 1,737727 österr. Quadratmeilen
1 Quadratklafter = 3,596652 Quadratmeter
1 Quadratfuß = 0,099907 Quadratmeter
1 niederösterr. Joch = 57,54642 Ar
1 niederösterr. Joch = 0,5754642 Hektar
1 österr. Quadratmeile = 0,5754642 Quadrat-Myriameter
Körpermaße:
1 Kubikmeter = 0,146606 Kubikklafter
1 Kubikmeter = 31,66695 Kubikfuß
1 Kubikklafter = 6,820992 Kubikmeter
1 Kubikfuß = 0,03157867 Kubikmeter
1 Kubikzoll* = 18,27469 Kubikzentimeter
Hohlmaße für trockene Gegenstände:
1 Hektoliter = 1,626365 Wiener Metzen
1 Liter = 0,01626365 Wiener Metzen
1 Wiener Metzen = 0,6148682 Hektoliter
1 Wiener Metzen = 61,48682 Liter
1 Wiener Massel* = 3,842925 Liter
1 Wr. Futtermassel* = 0,9607314 Liter
1 Wr. Becher* = 0,4803657 Liter
Hohlmaße für Flüssigkeiten:
1 Hektoliter = 1,767129 Wiener Eimer
1 Liter = 0,7068515 Wiener Maßeinheiten
1 Wiener Eimer = 0,565890 Hektoliter
1 Wiener Maß = 1,414724 Liter
1 Wr. Halbe* = 0,707362 Liter
1 Wiener Seitel* = 0,353681 Liter
1 Wiener Krügel* = 0,530521 Liter
1 Wiener Pfiff* = 0,176840 Liter
Gewichte:
1 Kilogramm = 1,785523 Wiener Pfund
1 Kilogramm = 1 Pfund 25 137/1000 Loth
1 Dekagramm = 0,571367 Wiener Loth
1 Tonne = 1785,523 Wiener Pfund
1 Kilogramm = 2 Zollpfund
1 Kilogramm = 2,380697 Apotheker-Pfund
1 Kilogramm = 3,562928 Wiener Mark-Silber-Gewicht
1 Gramm = 0,286459 Dukaten Gold-Gewicht
1 Gramm = 4,855099 Wiener Karat
1 Gramm = 0,06 Postloth
1 Wiener Pfund = 0,560060 Kilogramm
1 Wiener Centner = 56,0060 Kilogramm
1 Wiener Loth = 1,750187 Dekagramm
1 Zoll-Centner = 50 Kilogramm
1 Zoll-Pfund = 0,5 Kilogramm
1 Apotheker-Pfund = 0,420045 Kilogramm
1 Wr. Mark Silber-Gewicht = 0,280668 Kilogramm
1 Dukaten Gold-Gewicht= 3,490896 Gramm
1 Wiener Karat = 0,205969 Gramm
1 Postloth = 16,666667 Gramm
1 Wr. Quentchen* = 4,375467 Gramm
1 Wr. Pfennig* = 1,093867 Gramm
1 Wr. Gran* = 0,072924 Gramm
Dipl.-Ing. Leopold Strenn, Wien
Quellen:
Reichsgesetzblatt für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, VI. Stück, 16. Gesetz vom 23. Juli 1871, womit eine neue Maß- und Gewichtsordnung festgestellt wurde. Online hier.
Ulbrich, Karl: 100 Jahre metrisches Maßsystem in Österreich (1872-1972), Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Wien 1972
Abbildung: Invisigoth67, Wien Stephansdom Ellen, CC BY-SA 2.5
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