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Unehelich, legitimiert, adoptiert oder bei Pflegeeltern im 19. Jahrhundert – 180. ÖFR-Online-Genealogiestammtisch

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„Das Rechtsverhältniß zwischen Aeltern und Kindern ist verschieden, je nachdem es aus einem ehelichen oder unehelichen Beyschlafe, oder durch Annahme an Kindesstatt oder Uebernahme in die Pflege entstanden ist.“ Vor allem im 17. Jahrhundert sind in den Matriken immer wieder Begriffe wie Bankert, Bastard, Hurenkind, spurius, natürliches oder illegitimes Kind…