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Unehelich, legitimiert, adoptiert oder bei Pflegeeltern im 19. Jahrhundert – 180. ÖFR-Online-Genealogiestammtisch
November 13 @ 19:00 - 21:00
„Das Rechtsverhältniß zwischen Aeltern und Kindern ist verschieden, je nachdem es aus einem ehelichen oder unehelichen Beyschlafe, oder durch Annahme an Kindesstatt oder Uebernahme in die Pflege entstanden ist.“[1]
Vor allem im 17. Jahrhundert sind in den Matriken immer wieder Begriffe wie Bankert, Bastard, Hurenkind, spurius, natürliches oder illegitimes Kind und weitere Bezeichnungen zu finden. Alle diese Bezeichnungen weisen auf eine uneheliche Geburt hin. Vor allem ab den Reformen von Joseph II. und mit Inkrafttreten des Allgemein bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG 1811) finden wir in den Geburtenbüchern nachträgliche Eintragungen der Väter und Legitimierungen. In Zusammenhang mit Adoptionen treten auch die Begriffe Wahleltern und Wahlkind auf, nicht zu verwechseln mit Pflegeeltern und Pflegekindern.
Dipl.-Ing. Leopold Strenn
UNEHELICH, LEGITIMIERT, ADOPTIERT ODER BEI PFLEGEELTERN IM 19. JAHRHUNDERT
(180. ÖFR-Online-Genealogiestammtisch)
Mittwoch, 13.11.2024, 19.00 Uhr über Zoom
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Die Teilnahme ist kostenlos und an keinerlei Mitgliedschaft gebunden. Mit der Teilnahme an unseren Veranstaltungen stimmen Sie der Veröffentlichung von Fotos, Video- und Audioaufzeichnungen, die im Rahmen des Abends entstehen, zu.
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Wir freuen uns über Ihre Teilnahme.
[1] Zeiller Franz, Commentar über das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, Erster Band, Geistinger Wien 1811, 314